Gasgrundversorgungsverordnung, Dauerschuldverhältnisse, Unterbrechung der Verjährung usw.

Literaturhinweis, Samstag, 27.05.2017, 16:31 (vor 2497 Tagen) @ aliter10148 Views
bearbeitet von unbekannt, Samstag, 27.05.2017, 17:18

moin, vielleicht kann ja ein Rechtlich-beschlagener oder jemand, der sich schon einmal mit einem Energieversorger gestritten hat, hilfreich etwas beisteuern.

Ich hatte ja schon mal geschrieben, daß das in einem solchen Forum grds. problematisch ist.

Siehe auch die Frage, wie Recht interpretiert wird.

Daher: eigentlich muß man die Originaldokumente (AGB des Versorgungsunternehmens, Anschluß- und Liefervereinbarung, und dann die genannte Gas-Gerd-Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) studieren. Aber mal ein kleiner Einstieg:

Fakt ist, in einem Altbau in den NBL sollte der Mieter im EG sich bei dem EVU anmelden wg. Gasbezug (so steht es im Mietvertrag).

Der keine Drittwirkung haben dürfte, d.h. der bindet Dich, nicht aber den Gasversorger.

Die Frage ist erstmal, wer haftet für Gasverbrauch in einer Wohnung? Beim Strom meist der Mieter, der dann auch autonom abgeschaltet wird, weil er einen eigenen Anschluß mit eigener Hauptsicherung hat.

Bei Wasser und Gas jedoch gibt es meist nur den Hauptabsperrhahn im Keller, an dem alle Parteien des jew. Hauses hängen.

Folglich haftet der Hauseigentümer, der das dann umlegt. Oder es haften alle Eigentumswohnungsgemeinschaftsmitglieder, wie auch immer.

Hier hört sich das schonmal daher seltsam an, es sei denn, es handelt sich um ein Einfamilienhaus (?), denn im vorgenannten Fall wäre unklar, wie der Gasversorger den Verbrauch dieses "einen Mieters" sonst herausrechnen könnte.

Daß Einfamilienhäuser problematische Anlagegüter sein können, hatte ich schon angedeutet.

Nach ca. 3 Jahren

Wegen der Regelverjährung - vorsichtshalber, würde ich da hineininterpretieren.

bekam ich überraschend eine Rechnung über einen mittleren 4stelligen Betrag vom EVU. Ich schrieb per Fax, sie mögen sich an den Mieter halten und kündigte hilfsweise sofort bzw zum nächstmöglichen Termin.

Wer weiter Leistungen bezieht, setzt den Vertrag "konkludent" fort - ich vermute, es wurde weiterhin Gas entnommen, denn:

Damit dachte ich sei alles geklärt, das EVU beantwortete mein Schreiben nicht.

Ja, damit sie ihre Ansprüche nicht gefährden. [[freude]] Denn die Rechtslage ist eh klar: wer Gas entnimmt und keinen gesonderten Vetrag schließt, zahlt sowieso den (u.U. teuersten) Standardtarif.

Statt dessen kamen nach weiteren 2 Jahren hohe Rechnungen und ein Mahnbescheid über eine nunmehr 5stellige Summe.

Na klar, der "Mieter" hat weiter Gas bezogen, oder etwa nicht?

Dem widersprach ich, suchte einen Anwalt auf; der: ist gar kein Problem, der erste Teil dürfte verjährt sein, die Folgelieferung haben Sie ja gekündigt.

Ha ha, Anwalt ... siehe § 17 - Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) ... die Frage ist komplex und meines Wissens noch nicht endgültig höchsrichterlich entschieden - ich habe aber nicht nachgesucht, kann man ja gerne beim BGH nachholen.

Mit der Kündigung wurde im Übrigen im Zweifel die Verjährung unterbrochen.

In der Verhandlung (ohne mich) teilte der Anwalt mir nachher kleinlaut mit, habe der Richter sich entschlossen gezeigt, dem EVU Recht zu geben.

Erst mal vorweg: wenn es ein größerer Versorger ist, sollte man sich fragen, ob der sich nicht besser auskennt, als ein Wald- und Wiesenanwalt. Und darum auch mal einen 5-stelligen Betrag auflaufen läßt, weil er weiß, da gibt es ja ein Haus, auf dem man vollstrecken/Hypotheken eintragen lassen kann.

Eine Folgeverhandlung ist Ende Juni. Komischerweise ist gar nicht thematisiert worden, dass das EVU als Vollkaufmann anders als ein Privatmann meine Kündigung (des möglichen Vertrages) nicht einfach ignorien kann.

Da fehlen Details - aber ... wenn Du kündigst, mußt Du Dich auch so verhalten und nicht weiter Gas entnehmen!!!

Dann ist schon das ein grober Rechtsverstoss, der zur Folge hatte, dass ich gegen die Weiterlieferung zu meinen Lasten gar nichts machen konnte, da ich das nicht wusste und selbst dann nicht einfach den Gaszähler ausbauen konnte.

Es gibt zwei Arten von "Kündigung" im Gas- und Wassergeschäft:

- der Stopp der Lieferung = vorübergehendes Ende des Bezuges

und

- der Ausbau des Zählgerätes (Wasseruhr/Gaszähler/Stromzähler).

Erst nach letzterem erlischt ja die Vertragsbeziehung im Ganzen, denn selbst bei Verplombung der Leitung kostet die Wasseruhr etc. Gebühr!

Letzteres ist aber gar nicht nötig - man muß nur aufhören, "abzuzapfen" - hast Du aber als Hauptschuldner = "Eigentümer" des Hausanschlusses weder getan, noch dafür gesorgt, nach allem, was ich hier lese. Es gehört vermutlich zu Deinen vertraglichen Sorgfaltspflichten ...

Der Mieter ist inzwischen per Räumung ausgezogen.

Hoffentlich hat er den Gashahn zugedreht ...

vielleicht ist jemand im Handelsrecht

Das ist kein Handelsrecht, denn Du bist nicht Vollkaufmann. Und selbst zwei Vollkaufleute sind nicht immer handelsrechtlich unterwegs, denn Vermietung und Verpachtung ist i.d.R. ein Sonderfall.

versiert und kann dazu was sagen, der Anwalt (vom Grundbesitzerverein empfohlen) hat diesen Punkt gar nicht erörtert.

Tja, das war vielleicht nicht der hellste. Vielleicht kann man den Verein verklagen, wegen Schlechtleistung ...

Ich selber sehe das inzwischen pessimistisch.

Ich -vorbehaltlich des genauen Detailstudiums, das ich aber nicht vorhatte, zu leisten- auch.

Siehe Literatur zu Dauerschuldverhältnissen und Verjährung bei langjährigen Verträgen - i.d.R. beginnt die Verjährung mit dem Ende der Lieferung/Leistungen!

Und selbst dann kann die Verjährung unterbrochen werden!

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