Oh du Ungläubiger Selbstversorgungsterrorist

Rotti, Pampa, Samstag, 15.04.2017, 21:39 (vor 2568 Tagen) @ Mephistopheles3661 Views

Servus Mephistopheles!


Im Prinzip ein guter Gedanke, mit der Selbstversrogung, und ich will

auch

nicht den Spaßverderber spielen, muss es aber dennoch tun.
Vor dem Ertrag aus Grund und Boden hat der deutsche Staat die

Bürokratie

gestellt.


Schaumermal.

Das ist Fakt, sozusagen die normative Kraft des Faktischen. [[freude]]

Bei Tierhaltung muss man sich beim Amt für Landwirtschaft und Forsten
eine Betriebsnummer zuteilen lassen. Im nächsten Schritt muss man bei
Schweinen, Rindern Schafen etc. Ein Bestandsregister in der zentralen
Datenbank führen, inclusive Kennzeichnung der Tiere, mit zugehörigem
Tierpaß............. [[freude]]


Als Selbstversorger?

Nicht nur als Selbstversorger, sondern auch als Hobbyhalter von Tieren. [[zwinker]]

In seiner unendlichen Weisheit hat der Staat festgelegt, dass auch zu
prüfen sei, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb, bzw.

einer

seiner Unterarten handelt. [[zigarre]]


Wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht (wie vom TE vorausgesetzt),
dann ist das kein Gewerbe, sondern Liebhaberei und fällt unter die
Persönlichkeitsrechte.

Du kannst ja versuchen, das Finanzamt zu überzeugen. Allerdings verstehen die Jungs da keinen Spaß. Übrigens legt das Finanzamt fest, ob Gewinnermittlungsabsicht besteht. [[freude]]

Schließlich sei noch auf die Seuchenrechtlichen Fallstricke
hingewiesen.................


Bei Selbstversorgern? Nur dann, wenn damit eine allgemeine
Gesundheitsgefährdung besteht.
Ich bin mir nicht einmal sicher, ob die
Trichinenuntersuchung
durch den Amtstierarzt stattfinden muss, wenn die Sau für den Eigenverzehr
bestimmt ist.

Es sind nicht nur die Untersuchungen bei den Schlachtungen, sondern auch Impfungen. Das Seuchenrecht ist zu beachten. [[hüpf]]

Schlussendlich ist vom Finanzamt zu prüfen, ob Gewinnerzielungsabsicht
dahinter steckt. Wird diese Frage mit ja beantwortet, wird sogleich
festgelegt, nach welcher Methode dieser Gewinn ermittelt wird, die da
währen:

- Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung
-§ 13a EstG
-Gewinnermittlung mittels normaler kaufmännischer Buchführung.


Wenn keine Einnahmen erzielt werden, dann auch keine
Gewinnerzielungsabsicht

Das darfst Du dem Finanzamt erklären und beibringen........
Man muss auch die Mindestgrößen beachten, ab denen man beitragspflichtig zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird.

Noch ein wichtiger Punkt ist die Düngeverordnung, Arzneimittelgesetz,
diverse Impfpflichten............. und und und.................

Die Schäfchen könnten ja ein paar Euro am Finanzamt vorbei schleusen.
Die landwirtschaftliche Bürokratie will auch beschäftigt und

bestätigt

sein. [[top]]
An dieser Stelle breche ich lieber ab, da es sonst unübersichtlich
wird

Der sollst du auch bleiben.

Ich bin aber ab und an ein echter Querkopf........... [[freude]]

Gruß Mephistopheles

M.f.G.
Rotti

--
Ich esse und trinke, also bin ich.


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