Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz zur Durchsetzung des Netzwerks ... mit was? Mit Blockwarten? Mit informellen Mitarbeitern?

Literaturhinweis, Mittwoch, 15.03.2017, 21:53 (vor 2571 Tagen) @ Rybezahl5191 Views
bearbeitet von unbekannt, Mittwoch, 15.03.2017, 22:13

Der Entwurf des Netzwerkdurchschwätzungsgesetzes hat es fürwahr in sich.

Das Internet/Telemedienrecht war bisher doch immer noch eher als eine Weiterentwicklung des Rundfunk- und Presserechts auf internetbasierte Medien/Web-Auftritte anzusehen. Dafür gab es ja recht eindeutige und durchaus z.T. schmerzhafte Regelungen, aber auch gewisse 'Erleichterungen', wie z.B. die verkürzte Verjährungsfrist bei Pressedelikten (vgl. aber Widerrufs- und Gegendarstellungsrechte).

Hier geht es aber um die Frage, die ähnlich gelagert ist, wie beim privaten Hausbesitzer, dem über Nacht jemand an eine ihm gehörende Hauswand ein Graffiti-Künstler z.B. sprühen würde "Angela Merkel ist eine Schlampe". Das fällt eindeutig nicht mehr unter 'freie Meinungsäußerung', sondern ist ein ehrverletzender Tatbestand, entweder Beleidigung oder üble Nachrede oder Verleumdung.

Nun ist der ursprüngliche 'Sprayer' aber nicht greifbar - soll nun dieser Spruch solange stehen bleiben, bis man seiner habhaft würde und ihn -hoffentlich erfolgreich- zwingen könnte, ihn wieder zu entfernen? Was ist, wenn es ein türkischer Diplomat war, den man in Deutschland zu nichts zwingen könnte?

Nein, der Hausbesitzer ist Zustandsstörer, wie z.B. mal die Bundesbahn bei einer 'Ausländer raus'-Parole.

So ähnlich muß man sich das nun bei der Frage vorstellen, wer verantwortlich sein soll, daß jemand, wie bei Graffiti ebenfalls oft anonym, aber wie bei Graffiti für jeden weithin sichtbar, bei Internet-'Schmierereien' gar weltweit sichtbar, das Internet verunstaltet mit beleidigenden oder sonst in Rechte Dritter eingreifenden Schriften oder Bildern oder Tonaufzeichnungen.

Und da fällt es nicht schwer, in jemanden wie Facebook denjenigen zu sehen, der die Hauswand zur Verfügung stellt, auf der jemand ungesehen 'sprüht' und sich dann aus dem Staube macht, da man außer einer IP-Adresse (wenn überhaupt) von ihm keine persönlich zurechenbaren Spuren findet und zudem, etwa bei Blogkommentaren, dieser Handlungsstörer noch nicht mal eine Editier- und Löschmöglichkeit hat.

Wer also kann da nur eingreifen? Der Betreiber im engeren Sinne, also der Dienstanbieter oder im weiteren Sinne sogar auch der Internetdienstanbieter, also der 'Hoster'. Denn irgendwie muß eine Morddrohung, um mal ein krasses Beispiel zu nehmen, ja zeitnah zum Verschwinden gebracht werden können.

Hier liegen daher für mich rechtlich keine Schwierigkeiten vor.

Die Schwierigkeiten beginnen jedoch da, wo der Referentenentwurf sehr weitgreifend formuliert (§ 3, Abs. 2, Ziffer 3):

"... jeden rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt, ..."

Anders als bei Ziffer 2, wo es um "offensichtlich rechtswidrige Inhalte" geht, ist die Frage der "einfachen" Rechtswidrigkeit nicht einfach zu beantworten. Im Presserecht hat man daher das Gegendarstellungsrecht eingeführt, und eine Gegendarstellung muß veröffentlicht werden, wenn sie verschiedenen, im jeweiligen Landespressegesetz festgelegten formalen Kriterien genügt. Damit sieht dann der Leser (oder Hörer/Zuschauer) beide Standpunkte nebeneinander und kann sich ein eigenes Bild machen, der Betroffene hat ohne langwieriges Gerichtsverfahren seine Gegendarstellung an gleicher Stelle der Öffentlichkeit bekannt gegeben, und danach kann man sich immer noch jahrelang vor Gericht um 'die Wahrheit' streiten. Siehe die Standard-Formulierung "Der Spiegel bleibt bei seiner Darstellung".

Aber was ist mit einem Medienbericht oder -kommentar, dessen Autor die Meinung vertritt, Impfungen seien schädlich, oder in der Türkei seien im Laufe des Ersten Weltkrieges keine Armenier umgekommen? Hier gibt es meist niemanden, der direkt betroffen genug wäre, daß er aus eigener Betroffenheit Einspruch erheben oder Gegendarstellung verlangen könnte. Mit der Armenierfrage könnte sich das Medium schon arg nah am Volksverhetzungstatbestand bewegen, aber auch hier müßte man erst die Gerichte bemühen, einen Lösch-Automatismus gäbe es nicht.

Wenn nun der Zustandsstörer, der Betreiber, für solche Meinungsäußerungen haften sollte, die möglicherweise irgendeinen Tatbestand erfüllen könnten (u.a. bloß, weil es jemand behauptete), oder vielleicht das Persönlichkeitsrecht einer Person tangieren könnten, was wird dann passieren?

Vermutlich wird viel mehr gelöscht, als rechtlich notwendig wäre, denn das Prozeßrisiko trägt in jedem Fall der Betreiber, der aber umgekehrt für zu großzügiges Löschen keinen Sanktionen unterliegt.

Die Konsequenz wird sein, wie schon angeklungen, auch noch Internetsperren einzuführen, da sich die unbeschwerte Meinungsäußerung vermehrt in Jurisdiktionen verlegen wird, denen man von Deutschland aus nicht beikommt.

Und dann ist 'das Internet, wie wir es kennen' tot.

Ich teile demnach nicht die Befürchtung von Netzpolitik.org, dass auch Anbieter wie GMX davon getroffen werden könnten. Deren Dienstleistung besteht in der Übertragung von Daten, nicht in deren Kenntnisnahme.

Das hängt dann davon ab, ob sie nicht auch öffentlich einsehbare Seiten mit benutzergenerierten Inhalten betreiben, vermutlich tun sie das neben Email-Diensten auch noch, z.B. bei ihren Nachrichten u.a.

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