Ich empfehle ...

Literaturhinweis, Samstag, 28.01.2017, 19:14 (vor 2637 Tagen) @ Leserzuschrift5100 Views
bearbeitet von unbekannt, Mittwoch, 01.02.2017, 21:32

... sich meine Antworten in diesem Thread ab hier genau und aufmerksam durchzulesen, dort ist, wenn auch aus einem etwas anderen Anfangsapekt heraus, eigentlich alles gesagt, auch zu 'alternativen Ideen', die auch alle nicht funktionieren können, da das alles ganz klar gesetzlich geregelt ist, jedenfalls, was den Klageweg betrifft (siehe auch Medienrecht allgemein):

a) gegen Bescheide der Landesrundfunkanstalten ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht

b) gegen Vollstreckungen durch am Amtsgericht angesiedelte Gerichtsvollzieher der Rechtsweg zum Amts- und evtl. Landgericht gegeben. Ende, aus.

Daher:

Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Das fußt auf § 6 Verwaltungsgerichtsordnung und ist, seit der entsprechenden Reform vor mittlerweile Jahrzehnten, die Regel ('soll').

Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Dem ist so - was soll an dem Fall anders sein, als bei allen Millionen andern???

Dieser Beschuss ist unanfechtbar.

So isses, es gibt ja weitere Instanzen, falls sich das Gericht in der "Einfachheit" der Sache geirrt haben sollte; in diesem Fall kann man da nicht irren.

Welche Schritte sind für Person A möglich, gegen diesen Beschluß vorzugehen oder andere Schritte zu unternehmen?

Eine gescheite Klagebegündung, die sich von den Millionen anderen durch irgendeinen Aspekt verfassungsrechtlicher Natur, auf den tausende Rechtsanwälte und -professoren noch nicht verfallen sind, abhebt.

Auch die Begründung, „die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und auch keine grundsätzliche Bedeutung“, hinterlässt einen faden Beigeschmack.

Tja, da hätte man an der Wahlurne eine nicht-Rundfunkspartei wählen müssen. Die Rechtslage ist glasklar: jeder Haushalt zahlt einen Beitrag. Selten ein so einfaches Gesetz gelesen. (Bei Heimen und Betrieben und Zweitwohnung sieht es verfassungsrechtlich evtl. anders aus - aber beim Erstwohnsitz?)

Person A würde sich freuen, über nützliche Fakten zu lesen.

Dieses sind nützliche Fakten, aber sie werden jedesmal wieder hinterfragt. Einfach Geld in die Hand nehmen, medien- und verfassungsrechtlich beschlagenen Anwalt konsultieren.

Man kann sich aber auch eine Schlinge um den Hals legen für 8,90 Euro ...

Ansonsten: viel weitere Literatur, die auch nichts anderes zutage fördert.

Ein 'nicht einfach' gelagerter Fall wäre höchstens etwa folgendes:

"Ich bin blind und taubstumm und kann daher auf keinem Wahrnehmungskanal von den öffentlich-rechtlichen Anstalten verbreitete Sendungen 'empfangen' bzw. rezeptorisch verarbeiten und erachte daher den Rundfunkbeitrag für meine Person für unverhältnismäßig."

Nur: lebt so jemand allein in einem Haushalt? Ein weiteres, sehendes und/oder hörendes Haushaltsmitglied reicht ja, um die Gebührenrechtsfolge auszulösen!

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